Fachfragen bei Baustoffe.de

 
amadeus fragt am 05.10.2008:
 
Ich bewohne seit 2 Jahren eine DHH mit Keller. Das Haus ist vom Erdgeschoss bis Dachgeschoss mit Fussbodenheizung ausgestattet und im Keller wurde nur ein Raum mit einem Heizkörper versehen. Ich habe nun folgenden Deckenaufbau im Erdgeschoss (leider erst heute festgestellt): 160mm Betondecke; 30mm Verbundplatte 30-3; 15mm Rohre im Estrich vergossen; >80mm Estrich Überdeckung; 0,2mm Folie; 2mm Kork und 10mm Parkett.
Probleme:
1. Der Abstand zwischen zwischen Unterkante Terassentür und Fußboden beträgt weniger 28mm.
2. Geht nicht auch Heizenergie in Richtung Keller verloren?
3. Ist die Heizungsregelung stark eingeschränkt.
Kann ich gegenüber dem Bauträger hier reklamieren?
 
 
  
 
1 Antwort(en), letzte am 07.10.2008:
 
   Päffgen GmbH (Fachfirma) schreibt am 07.10.2008:
 
Hallo! Je nach Nutzung kann man die Anzahl der Heizkörper im Keller variieren. Zu 1: Zum Deckenaufbau: Wenn der Deckenaufbau vertraglich vereinbart war, stellt sich die Frage, ob der geringe Abstand gewollt war. Wird denn die Funktionalität eingeschränkt durch die 28 mm? Bei Zementestrich liegt die Estrichnenndicke je nach den vorhandenen Einflüssen (Biegezugfestigkeit, Einzel- und Flächenlasten, Zusammendrückbarkeit der Dämmschicht) zwischen 40 mm und 75 mm. Hinzu kommt der Rohrdurchmesser von 15 mm bei der Bauart A. Bauart A bedeutet: Die Heizrohre sind im Estrich oberhalb der Dämmschicht verlegt. Für den normalen Wohnbereich scheinen die mehr als 80 mm Überdeckung ÜBER den Rohren zu viel. Zu 2: Unter der Fußbodenheizung liegt ja Dämmmaterial, wenn der Estrich schwimmend verlegt wurde. Das verhindert den Wärmedurchgang zum Keller. Ihr Fußbodenaufbau ist normal. Zu 3: Ist die Heizungsregelung vorher so vereinbart worden? Was genau heißt stark eingeschränkt? Kann man die Heizkreise der Fußbodenheizung einzeln regeln? Bei größeren Flächen sollten 2 oder mehr Heizkreise angeordnet sein. Kann man an der Heizung selber Temperaturen und Startzeiten der Heizung einstellen? 2 Jahre nach dem Bau zu reklamieren kann problematisch werden. Vorher nochmal genau im Bauvertrag gucken, was damals vereinbart wurde! Gegebenenfalls einen Gutachter zu Rate ziehen, der entscheidet ob eine Reklamation angebracht ist.